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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Termin zur Hauptverhandlung im "Tierschützer-Fall"

09.02.2018, Naumburg (Saale) – 1

  • Oberlandesgericht

 

 

Termin zur Hauptverhandlung am 22. Februar

2018, 14:00 Uhr, über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche

im "Tierschützer-Fall"

 

 

 

 

 

Der 2. Strafsenat

des Oberlandesgerichts Naumburg hat über die Revision der Staatsanwaltschaft

gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg zu entscheiden, das den vom

Amtsgericht Haldensleben ausgesprochenen Freispruch der Angeklagten von dem

Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs bestätigt hat.

 

 Nach den

Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten Mitglieder einer

Tierschutzorganisation.  Aus einem Hinweis

erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eines Tierzuchtunternehmens

diverse Verstöße gegen die seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung

vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutlich

zu klein. Aus vorherigen Fällen verfügten die Angeklagten über die Erfahrung,

dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht

erfolgversprechend war. In den Nachtstunden des 29. Juni und des 11. Juli 2013

überstiegen jeweils zwei der Angeklagten in desinfizierter Schutzkleidung die

Umzäunung der Anlage und betraten über geöffnete Türen die Ställe, um dort

Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen

Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Die Angeklagten

handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit

dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die

Einhaltung der Tierschutzregeln hinzuwirken.

 

 Das Amtsgericht

Haldensleben hat die Angeklagten freigesprochen. Die dagegen gerichtete

Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings

hätten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs

erfüllt, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens

eingedrungen seien. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch  unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe und des

Notstandes gerechtfertigt gewesen. Der Tierschutz sei als Staatsziel

verfassungsrechtlich geschützt. Daher stelle das Recht der Tiere auf eine

tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut dar. Aber auch menschliche

Empfinden in Form des Mitgefühls für Tiere werde durch die Regeln des

Tierschutzes geschützt, weshalb gegen Tierquälerei Nothilfe zulässig sein

müsse.

 

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Freisprüche und

erstrebt die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Magdeburg.

 

Die

Hauptverhandlung findet am Donnerstag, den 22. Februar 2018, um 14:00 Uhr im

Plenarsaal des Oberlandesgerichts Naumburg statt.

 

 

 

Zu den anwendbaren Vorschriften:

 

§ 123 Hausfriedensbruch

 

(1) Wer in die

Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen

oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr

bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin

verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Die Tat wird nur

auf Antrag verfolgt.

 

§ 32 Notwehr

 

(1) Wer eine Tat

begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

 

(2) Notwehr ist die

Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen

Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

§ 34 Rechtfertigender Notstand

 

Wer in einer

gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,

Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich

oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung

der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des

Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das

beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein

angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

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