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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verwirft Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Todes von Ouri Jallow als unzulässig

23.10.2019, Naumburg (Saale) – 4

  • Oberlandesgericht

1 Ws (gE) 1/19 OLG Naumburg

 

113 Zs

1162/17 GenStA Naumburg

 

160 Js

18817/17 StA HalleDer 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat den

Antrag eines Verwandten von Ouri Jallow, gerichtet auf die Erhebung der

öffentlichen Klage, durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig

verworfen.

 

Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hatte durch Bescheid

vom 29. November 2018 die gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017 gerichtet Beschwerde als

unbegründet zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hatte sich nach Prüfung der

Ermittlungsakten und Durchführung weiterer eigener Ermittlungen der Auffassung

der Staatsanwaltschaft Halle angeschlossen, wonach ein auf Tatsachen beruhender

Beweis für ein aktives Handeln Dritter, welches zum Tode von Ouri Jallow führte,

mit strafprozessual zulässigen Mitteln nicht erbracht werden kann.

 

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag eines

Angehörigen von Ouri Jallow, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen zwei

Personen anzuordnen, ist erfolglos geblieben. Der Senat hat ausgeführt, dass

der Antrag unzulässig sei, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 der

Strafprozessordnung (StPO) formulierten Anforderungen entspreche. Danach sei

eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Sachdarstellung

geboten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne

Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, frühere Eingaben

oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Daran fehle es aus

mehreren Gründen. Unter anderem habe der Antragsteller die Beweismittel nicht

vollständig mitgeteilt, aus denen sich der von ihm formulierte Tatverdacht seiner

Auffassung nach ergebe.

 

Abgesehen von seiner Unzulässigkeit erweise sich der Antrag

aber auch als unbegründet, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen

hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe. Unabhängig davon, dass nach

wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Ouri Jallow spreche, fehle es für

eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden

Tatverdacht gegen einem konkreten Beschuldigten. Vielmehr spreche gegen eine

Täterschaft der von dem Antrag unmittelbar betroffenen Personen, aber auch

aller weiteren an dem Geschehen Beteiligten, neben dem Fehlen ausreichender

Beweise für ihren objektiven Tatbeitrag die Unschlüssigkeit der in der

Antragsbegründung unterstellten Motive für die Tötung des Ouri Jallow.

 

 

 

Aus

den angewendeten Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO):

 

§

170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

 

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden

Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft

sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

 

(2) Andernfalls stellt die

Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in

Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen

ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein

besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

 

§

171 Einstellungsbescheid

 

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag

auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem

Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den

Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. ?.

 

§

172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

 

(1) Ist der

Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen 2

Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der

Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der

Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung

nach § 171 S. 2

unterblieben ist.

 

(2) Gegen den

ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der

Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche

Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu

belehren. ?

 

 (3) Der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage

begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt

unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften

wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die

Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

 

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist

das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

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