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Aktuelles

In dieser Rubrik veröffentlichen wir in unregelmäßigem Abstand Pressemitteilungen, Stellenausschreibungen und Ähnliches.

Elektronische Kostenmarke ab 01.01.2024

Die elektronische Kostenmarke soll zur Zahlung folgender Beträge zugelassen werden:
- Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten,
- Geldbeträge nach § 1 EBAO,
wenn die vorgenannten Geldbeträge der Landeshauptkasse nicht zur selbständigen Einziehung (Sollstellung) überwiesen sind. 


Funktionsweise (Erwerb und Entwertung) der elektronischen Kostenmarke
Die Gerichtszahlstelle ist bei dem Kauf und der Entwertung der elektronischen Kostenmarke nicht beteiligt. Kauf und Entwertung werden wie folgt abgewickelt:
Erwerb von elektronischen Kostenmarken
Der Erwerb setzt lediglich einen Internetzugang und einen Acrobat Reader voraus. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (http://www.kostenmarke.justiz.de) erfolgt der Kaufvorgang ohne Registrierungsverfahren. Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken ist folglich nicht auf bestimmte Personengruppen (z. B. Rechtsanwälte, Notare) beschränkt. In dem Justizportal können sowohl der Wertbetrag als auch die Anzahl der zu kaufenden elektronischen Kostenmarken individuell bestimmt werden. Nach Ablegung der ausgewählten Marken in den Warenkorb können diese dann mittels Überweisung oder per Kreditkartenzahlung bezahlt werden.
Für den Kauf der elektronischen Kostenmarke wird eine PDF-Datei generiert, wobei für jede elektronische Kostenmarke eine individuelle Kostenmarkennummer erzeugt wird. Die PDF-Datei kann als elektronisches Dokument an das Gericht übersandt und dem einzureichenden elektronischen Schriftsatz (z.B. Klageschrift) als Anlage beigefügt werden. Auch für noch in zulässiger Weise in Papierform einzureichende Schriftsätze (z.B. von Naturalparteien) eignet sich diese Zahlungsmethode, da der Ausdruck der für den Kauf der elektronischen Kostenmarke erzeugten PDF-Datei beigefügt werden kann.
Die Kostenmarkennummer ist folglich durch den Einsender mitzueilen. Das kann wie vorstehend beschrieben durch Übersendung einer PDF-Datei erfolgen, aber auch in der Weise, dass lediglich eine schriftliche Angabe der Kostenmarkennummer erfolgt, beispielsweise auf einer Klageschrift.

Elektronischer Rechtsverkehr

Informationsblatt zum Elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt.