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Aufgaben

Das Oberlandesgericht Naumburg erfüllt Funktionen in der Rechtsprechung und in der Justizverwaltung.
Die Aufgaben in der Justizverwaltung betreffen teilweise die internen Angelegenheiten der Amts- und der Landgerichte des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere geht es dabei um die Personalangelegenheiten des richterliche und nichtrichterlichen Dienstes. Teilweise haben die Verwaltungsaufgaben aber auch Außenwirkung, denn das Oberlandesgericht erteilt z.B. die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren, erteilt die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses und spricht die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen aus. 
Bei den Rechtsprechungsaufgaben des Oberlandesgerichts ist zwischen Zivil- und Strafsachen zu unterscheiden.

1. In Zivilsachen ist das Oberlandesgericht gemäß § 119 GVG in erster Linie zuständig für

1.1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen und in den meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
1.2. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte.

2. Zuständigkeit in Strafsachen:

2.1. In Strafsachen in das Oberlandesgericht gemäß § 120 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für die sogenannten Staatsschutzdelikte. Ein solches ist z.B. anzunehmen, wenn ein Mord oder Totschlag geeignet ist, die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.

2.2. Als Rechtsmittel in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig für
2.2.1. Revision gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht). Grundsätzlich besteht gemäß § 335 StPO ein Wahlrecht. Ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden.
2.2.2. Revision gegen Urteile des Amtsgerichts, die mit der Berufung nicht anfechtbar sind. Gemäß § 313 StPO handelt es dabei um Urteile, durch die der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen oder zu einer Geldbuße verurteilt worden ist.
2.2.3. Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen (§ 79 Abs.3 OWiG), die vom Amtsgericht entschieden worden sind.
2.2.4. Revisionen gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammern und Jugendkammern sowie der großen Jugendkammern. (Die kleine Strafkammer ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters oder Schöffengerichts in Erwachsenenstrafsachen; die kleine Jugendkammer für Urteile des Jugendrichters; die große Jugendkammer für Urteile des Jugendschöffengerichts.)
2.2.5. Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift gestützt wird.
2.2.6. Beschwerden gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Bundesgerichtshofes begründet ist.
2.2.7. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte.

Diese Aufgaben werden von den 9 Zivil- und 3 Strafsenaten des Oberlandesgerichts Naumburg gemäß der Geschäftsverteilung wahrgenommen.

Zu den Rubriken:
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