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Elektronisches Grundbuch

Hinweise:

Das Oberlandesgericht Naumburg erteilt KEINE Auskünfte aus dem Grundbuch und erstellt selbst KEINE Abschriften. Die Beantragung einzelner Grundbuchabschriften erfolgt jeweils bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht. Das Oberlandesgericht ist nur für das Verfahren gemäß § 133 GBO zuständig, nicht aber für Einsichtnahmen nach § 12 GBO!

Ansprechpartner für das Verfahren nach § 133 GBO:

Herr Pauli

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 15:00 Uhr

Freitag von 08:30 bis 13:00 Uhr

Telefon: 03445 28 0

Telefax: 03445 28 20 00

E-Mail: olg(at)justiz.sachsen-anhalt.de

Ansprechpartner für technische Anfragen:

 

ADV-Stelle Justiz

bei dem Oberlandesgericht Naumburg

Justizrechenzentrum Barby

 

Sprechzeiten:

 

Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr

 

Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

 

Tel.: 039298 62396

 

E-Mail: edv-grundbuch(at)justiz.sachsen-anhalt.de


Zum (WEB-)Abrufverfahren (nach Genehmigung) gelangen Sie durch anklicken der nachfolgenden Grafik oder durch Eingabe folgender Adresse in die Browserzeile: https://www.grundbuch.sachsen-anhalt.de/solumstar/Anmeldung.do.

Das automatisierte Abrufverfahren § 133 GBO

Mit der Einführung des „EDV-Grundbuchs" tritt an die Stelle des bisherigen Papier-Grundbuchs ein elektronischer Datenbestand, für dessen Verwaltung und Bearbeitung die vielfältigen Möglichkeiten der heutigen Computertechnik genutzt werden. Davon profitieren insbesondere die Notare und die Kreditinstitute. Ihnen steht künftig der Online?Zugriff auf das Grundbuch offen. Sie können über die in ihren Geschäftsräumen installierten Computer die Grundbuchinhalte einsehen und Grundbuchausdrucke fertigen, ohne das Grundbuchamt vorher beteiligen zu müssen. Das beschleunigt die Grundbuchverfahren. Die Beurkundung kann schneller stattfinden. Fragen, die im Zuge der notariellen Beurkundung oder bei der Kreditbewilligung durch die Sparkasse auftauchen, können sofort durch Einsicht in den aktuellen Grundbuchstand beantwortet werden. Der gesamte Vorgang vom Kaufvertrag über Finanzierung, Auflassungsvormerkung und endgültige Grundbucheintragung bis zum Baubeginn wird damit deutlich verkürzt. Selbstverständlich sind alle diese Verfahrensschritte nur innerhalb der in der Grundbuchordnung gesetzten Grenzen möglich.

Rechtliche Voraussetzungen

Am automatisierten Abrufverfahren können teilnehmen

Gruppe 1:

- Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte  Vermessungsingenieure

Gruppe 2:

Personen oder Stellen, die

- vom Eigentümer zur Einsicht  ermächtigt wurden

- an dem Grundstück dinglich  berechtigt sind

- die Zwangsvollstreckung  betreiben.

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die Paragraphen 12 und 12a der Grundbuchordnung (s. Anhang) bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblattes.

Für alle Teilnehmer gilt daher, dass sie im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben müssen. Die Teilnehmer der Gruppe 2 müssen das Vorhandensein dieses berechtigten Interesses in jedem Einzelfall darlegen (eingeschränktes Abrufverfahren).

Generelle Voraussetzung für die Teilnahme am Abrufverfahren ist, dass

  • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  • aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  • aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Für die Recherche stehen Ihnen im Abrufverfahren zur Verfügung:

  • Das rechtsverbindliche Grundbuch. Eine Recherche ist nur mit der Grundbuchbezeichnung (Gemarkung, Blattnummer) möglich.
  • Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis: Hilfsverzeichnis zur Ermittlung von Grundbuchbezeichnungen anhand von Eigentümer-, Adress- oder Flurstücksangaben.
  • Markentabelle: Verzeichnis der noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu einem Grundbuch.

Nach Antragstellung wird die Genehmigung erteilt bzw. in den Fällen des § 81 GBV eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Die technische Einrichtung des Zugangs erfolgt im Anschluss von dem Justizrechenzentrum Barby, welches dem Teilnehmer ein "Zertifikat" benanntes Computerprogramm per E-Mail übersendet. Dieses lässt sich vermittels des gesondert per Post übersandten Passwortes auf dem für die Abfrage der Grundbuchdaten vorgesehenen Computers installieren.

Alle Abrufe werden protokolliert und können Gegenstand einer stichprobenartigen Kontrolle sein. Antragsteller, welche einer Dienstaufsicht i. S. d. § 83 Abs. 1 Satz 3 GBV unterliegen, haben die aufsichtsführende Stelle im Antrag zu benennen. All die Teilnehmer, welche einer allgemeinen Dienstaufsicht nicht unterliegen bzw. zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen sind, haben mit stichprobenartigen Kontrollen im Rahmen vom § 84 GBV zu rechnen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird der Zugang gesperrt.

Die technische Umsetzung erfolgt durch die ADV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht im Justizrechenzentrum Barby. Dort erfolgt nach erfolgreicher Anmeldung zum Verfahren die technische Einrichtung. Daher sollten alle technischen Anfragen (Zertifikate, Zugangsdaten, Proxy etc.) auch dorthin gerichtet werden. Sie erreichen das Justizrechenzentrum unter den oben genannten Kontaktdaten.

 

Weitergehende Hinweise auch zu anderen Bundesländern entnehmen Sie bitte dem Justizportal des Bundes und der Länder (http://www.grundbuch-portal.de/).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes (http://www.sachsen-anhalt.de/) oder des Ministeriums der Justiz (http://www.mj.sachsen-anhalt.de/).

Antragsverfahren und Kosten

Die Teilnahme am Verfahren erfolgt auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen.  Der Antrag ist dabei vollständig auszufüllen, wobei insbesondere anzugeben ist die Anzahl der monatlichen Abrufe. Sofern der Antrag mit der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe begründet wird, ist diese zu belegen. Dabei reicht es - auch bei Notar/innen - nicht aus, wenn in Einzelfällen "zeitnah" ein Grundbuchauszug benötigt wird. Denn auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist eine Stetigkeit von Abrufen erforderlich.

Für das Verfahren entstehen Gebühren nach der Verordnung über Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren vom 30.11.1994 in der jeweils geltenden Fassung. 

Die Höhe der Abrufgebühren richtet sich nach Nr. 1150 ff. in Hauptabschnitt 1, Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG.
Der Abruf eines Grundbuchblattes kostet 8,00 EUR. Der Abruf von Dokumenten, die zu den Grundakten genommen werden, kostet 1,50 EUR. Eine monatliche Grundgebühr wird nicht erhoben. Für den Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (z. B. Eigentümerverzeichnis) wird keine Gebühr erhoben. Gebührenbefreiung kann erteilt werden. Insoweit sind auch die in Verwaltungsverfahren einschlägigen Vorschriften zu beachten (§85 Absatz 2a GBV i. V. m. § 8 JVKostO).  Ein "Rabattmodell" wird in Sachsen-Anhalt nicht angeboten.  

Gebührenpflichtige Teilnehmer werden grundsätzlich nur zugelassen, wenn das im Land Sachsen-Anhalt obligatorische widerrufliche SEPA-Lastschriftmandat, vorzugsweise auf dem Antragsformular, erteilt wird.

Vorabmitteilung für Notare

Notare haben weiterhin die Möglichkeit, eine "Elektronische Vorabmitteilung" zu erhalten, sofern Sie dies beantragen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie dazu bitte dem zum Download bereit liegenden Merkblatt.

Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV

Versorgungsunternehmen können, wie andere zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassene Teilnehmer, aus den genannten Rechtsgründen Abrufe tätigen. Bezüglich der zusätzlich bestehenden Abrufmöglichkeit aus § 86a GBV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abrufe insoweit nur bei vorheriger schriftlicher Genehmigung des Grundbuchamtes zulässig sind.

Für die Erteilung der Genehmigung nach § 86a GBV sind die jeweiligen Grundbuchämter zuständig.

Eine Auswahl der Darlegungserklärung "§86a GBV" ohne vorherige schriftliche Genehmigung des jeweiligen Grundbuchamtes ist rechtswidrig und kann den Verlust der Zulassung zum Verfahren zur Folge haben.

Formulare und Merkblätter

Antragsformular § 133 GBO (PDF)

Anlage zum Antragsformular (PDF)

Antrag zur Vorabmitteilung für Notare (PDF)