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Ehefähigkeit

Verfahren nach § 1309 BGB

Wer in Deutschland heiraten will, kann dies unter den Voraussetzungen des § 1303 ff. BGB tun. Dabei zu beachten ist das Verbot der Doppelehe aus § 1306 BGB, das heißt, dass eine Ehe nur eingegangen werden kann, wenn die betreffende Person nicht bereits verheiratet ist.

Für Ausländer, welche in Deutschland heiraten wollen, bestimmt § 1309 BGB, dass eine Ehe nur schließen kann, wer ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht - umgangssprachlich das Ehefähigkeitszeugnis.

Andererseits soll mit dem nachfolgend geschilderten Verfahren verhindert werden, dass ein ausländischer Staatsbürger hier eine Ehe eingeht, die in seinem Heimatland keine förmliche Anerkennung findet.


Gemäß § 1309 Absatz 2 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Sitz hat, von dem Erfordernis nach Absatz 1 benannter Vorschrift Befreiung erteilen.

Bamberger Länderverzeichnis

Das anzuwendende Recht bestimmt sich aus der Staatsangehörigkeit des Antragstellers.

Nähere Informationen erhalten Sie auf den nachfolgend verlinkten Seiten des Oberlandesgerichts Bamberg unter der Rubrik Aufgaben - Verfahren - Ehefähigkeitszeugnis. Dieses ist bundesweit federführend bei der Zusammenstellung der Erfordernisse des Verfahrens nach § 1309 BGB (Bamberger Länderverzeichnis).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit des Verfahrens für Antragsteller, welche die Eheschließung im Land Sachsen-Anhalt angemeldet haben, bei dem Oberlandesgericht Naumburg verbleibt.

Der Link zur Homepage des Oberlandesgerichtes Bamberg dient lediglich zu Ihrer Information.