Gerichtsvollzieher
Flyer Gerichtsvollzieher / Gerichtsvollzieherin - Beamte in Sachsen-Anhalt
Gerichtsvollzieher / Gerichtsvollzieherin
Beamte in Sachsen-Anhalt
1. Auflage, November 2019
In Papierform zur Zeit vergriffen!
weitere Informationen zur Publikation "Gerichtsvollzieher / Gerichtsvollzieherin"
Inhalt
Tätigkeitsprofil
Die Durchsetzung von vollstreckbaren Titeln, wie gerichtlichen Entscheidungen oder notariellen Urkunden, obliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich staatlichen Organen. Im Bereich der Zwangsvollstreckung wird diese Aufgabe von Gerichtsvollzieher/n/ innen wahrgenommen. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst neben der Pfändung und Versteigerung von beweglichen Vermögen (z.B. Möbel, Kraftfahrzeuge und Schmuck) auch die zwangsweise Räumung von Wohnungen und Grundstücken sowie die Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Sie sind auch für gütliche Einigungen wie z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen und der Zustellung von Pfändungs- und Vollstreckungsbescheiden zuständig. Die Gerichtsvollzieher/innen arbeiten eigenständig. Sie organisieren ihr eigenes Büro und können sich ihre Termine selbst einteilen. Sie unterstehen jedoch der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts.
Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Justizdienstes (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) in einer Sonderlaufbahn, die eine zusätzliche Ausbildung erfordert.
Berufsumfeld
Die Tätigkeit eines/r Gerichtsvollziehers/in zeichnet sich vor allem durch die gemischte Innen- und Außendiensttätigkeit aus. Zum einen werden die Schuldner/innen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ihren Privat- oder Geschäftsräumen aufgesucht. Zum anderen organisieren die Gerichtsvollzieher/innen ein eigenes Büro und können sich ihre Termine selbst einteilen. Sie arbeiten eigenständig. Zur Organisation ihres Geschäftsbetriebs sind sie jedoch verpflichtet, ein eigenes Büro zu unterhalten und Büroangestellte zu beschäftigen. Hierfür erhalten sie nach der GVBKEntschVO eine Entschädigung. Zusätzlich wird ihnen ein Anteil an den Gebühren überlassen, die nach Bundesrecht (GVKostG) für jeden Auftrag zu erheben sind.
Umschulung von Beamten des mittleren Justizdienstes
I. Zulassungsvoraussetzungen
Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Teilnahme an der Gerichtsvollzieherausbildung einschließlich Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst umgeschult werden. Die achtzehnmonatige Gerichtsvollzieherausbildung umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.
Zugelassen werden kann, wer
- die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erworben hat
- die Probezeit erfolgreich absolviert hat
- nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
- die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung weiterer Bewerber besteht, so kann abweichend von den oben gemachten Ausführungen auch zugelassen werden, wer mindestens 20 Monate der Probezeit absolviert hat und dessen fachliche Bewährung sowie persönliche Eignung bezüglich der Anforderungen der Laufbahn des mittleren Justizdienstes bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 7 der Laufbahnverordnung festgestellt werden kann.
Zudem werden erwartet:
die Berechtigung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B (Personenkraftwagen) sowie der Besitz eines Kraftfahrzeuges,
Grundkenntnisse zur Benutzung von Windows und Microsoft Office (insbesondere Word, Excel, Outlook),
Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen,
Flexibilität, Entschlusskraft und Konfliktfähigkeit,
starke Persönlichkeit mit einem hohen Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit,
Kommunikationsstärke und sicheres Auftreten,
Organisations- und Planungsvermögen sowie
Fortbildungsbereitschaft.
II. Ablauf der Umschulung
Die Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst dauert achtzehn Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober.
Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:
- einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher
- fachtheoretischer Lehrgang A
- praktische Ausbildung I
- fachtheoretischer Lehrgang B
- praktische Ausbildung II und
- fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).
Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan.
Im Anschluss an den Schlusslehrgang wird die Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt, welche aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die Gerichtsvollzieherprüfung kann einmal wiederholt werden.
Die praktische Ausbildung wird in Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die theoretische Ausbildung findet gemeinsam mit den Gerichtsvollzieherbewerbern der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz statt.
III. Rechtsstellung
Die zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassenen Bewerber verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Gerichtsvollzieherdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung und führen auch ihre bisherige Amtsbezeichnung oder ihre Dienstbezeichnung weiter. Sie erhalten die Besoldung und Dienstbezüge, die sie zuletzt bezogen haben.
Nach bestandener Prüfung können die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 8) erfolgt in der Regel, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.
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Kontakt
Ansprechpartnerin: Frau Kugler
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 15:00 Uhr
Freitag von 08:30 bis 13:00 Uhr
Telefon: 03445 282120
Telefax: 03445 282000
E-Mail: olg@justiz.sachsen-anhalt.de