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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Fahrgastschiff Sachsen-Anhalt

09.12.2004, Naumburg (Saale) – 15

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 015/04

 

Naumburg, den 9. Dezember 2004

 

(OLG NMB) Fahrgastschiff Sachsen-Anhalt

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Naumburg hat in seiner Eigenschaft als Schifffahrtsobergericht in einem Rechtsstreit der Magdeburger Verkehrsbetriebe gegen eine Schiffswerft aus Aken/Elbe entschieden. Die beklagte Werft baute im Auftrag der Magdeburger Verkehrsbetriebe eine Personenfähre, die bei der Weißen Flotte zum Einsatz kommen sollte. Am 26. März 1999 fand ein Festakt statt, bei dem das Schiff auf den Namen Sachsen-Anhalt getauft und den Magdeburger Verkehrsbetrieben feierlich übergeben wurde. Am 6. April 1999 kam es im Maschinenraum des Schiffes zu einem Brand, durch den es schwer beschädigt wurde. Die Verkehrsbetriebe haben gegenüber dem Schifffahrtsgericht des Amtsgerichts Magdeburg gegen die beklagte Werft Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 83.000 Euro geltend gemacht. Mit der sogenannten Widerklage hat die beklagte Werft gegen die Verkehrsbetriebe die restlichen Kosten für die nach dem Brandschaden erfolgten Reparatur des Schiffes in Höhe von rund 113.000,00 Euro geltend gemacht. Das Schifffahrtsgericht hat die Klage der Verkehrsbetriebe abgewiesen und die Verkehrsbetriebe auf die Widerklage hin verurteilt, den geforderten Betrag an die Werft zu zahlen. Das Schifffahrtsobergericht des Oberlandesgerichts Naumburg hat nach der Berufung der Verkehrsbetriebe unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Engel die beklagte Werft verurteilt, an die Verkehrsbetriebe Schadensersatz in Höhe von 17.698,82 Euro zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Die auf dem Schiff Sachsen-Anhalt vorhandenen Kühlwassertemperatur-Sicherheitsvorrichtungen waren unzureichend. Dies hat die beklagte Werft zu vertreten, da sie die Einhaltung des gesetzlichen Sicherheitsstandards schuldete, wonach die Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen durch geeignete Einrichtungen zu überwachen ist, die bei Erreichen kritischer Werte einen Alarm auslösen. Der Schiffsführer der Sachsen-Anhalt wurde bei einem während der Fahrt auftretenden plötzlichen Kühlwasserverlust durch die vorhandene Alarmeinrichtung nicht zuverlässig auf die akute überhitzung hingewiesen. Er wurde daher nicht in jedem Fall in die Lage versetzt, einem Brand durch Abschalten des Motors vorzubeugen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Schiffsführer vor dem Schadensfall bereits bemerkt hatte, dass der mit Wasser gefüllte Ausgleichsbehälter jeweils nach einem Tag ganz leer war. Den wiederholten Kühlwasserverlust hätte er der beklagten Werft melden müssen. Dass dies der Schiffsführer nicht getan hat, war mitursächlich für den Brand. Die Haftung der beklagten Werft beläuft sich unter Abwägung aller Umstände auf 2/3; die der Verkehrsbetriebe beträgt 1/3.

 

gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin

 

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