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Oberlandesgericht Naumburg
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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt
06.04.2020, Naumburg (Saale) – 3
- Oberlandesgericht
1 Ws
HE 4/20 OLG Naumburg
112 Ws
5/20 GenStA Naumburg
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Naumburg hat durch Beschluss vom 30. März 2020 die Fortdauer einer seit sechs
Monaten vollzogenen Untersuchungshaft gegen zwei Angeklagte angeordnet. Die
Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht aufgrund der
durch den SARS-CoV-2-Erreger verursachten Gefährdungslage stelle keinen Verstoß
gegen das Beschleunigungsgebot dar. Vielmehr sei sie unter Beachtung der
derzeitigen Gefahrenlage geboten und angemessen. Die Verschiebung beruhe auf
einem wichtigen Grund und rechtfertige die Fortdauer der Haft.
Den Angeklagten wird unerlaubtes Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Sie befinden sich seit dem 26. September
2019 in Untersuchungshaft. Anfang März 2020 hat die zuständige Strafkammer des
Landgerichts Dessau-Roßlau das Hauptverfahren eröffnet. Am selben Tage hat der
Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. März 2020 bestimmt und
weitere Fortsetzungstermine festgelegt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 hat der
Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine auf Antrag eines Verteidigers wegen
der derzeitigen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus aufgehoben und
einen neuen Beginn der Hauptverhandlung auf den 14. April 2020 bestimmt.
Die Strafkammer hat sodann das Verfahren dem
Oberlandesgericht zur Prüfung der weiteren Haftfortdauer im Hinblick auf die §§
121, 122 der Strafprozessordnung (StPO) vorgelegt. Nach diesen Vorschriften
darf die Untersuchungshaft ohne ein Urteil nur dann länger als sechs Monate
vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der
Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die vom Strafsenat des
Oberlandesgerichts durchgeführte Haftprüfung hat ergeben, dass diese
Voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren sei bis zu dem ursprünglich
vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung ausreichend beschleunigt geführt
worden.
Die Verschiebung der Hauptverhandlung in den
April stelle ebenfalls keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Es
sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Interessen der Allgemeinheit an einer
funktionierenden Strafrechtspflege und die Interessen des Angeklagten an einer
zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit der
Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren
überwiegen. Die Durchführung einer Hauptverhandlung könne in der konkreten
Situation insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Einhaltung des
Abstandsgebots mit einem erheblichen Risiko behaftet sein, das nicht durch das
Gericht oder die Justizbehörden zu vertreten sei und das Interesse an der
Strafrechtspflege überwiege.
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