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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Vergabeverfahren Justizzentrum "Albrecht der Bär" in Stendal
12.10.2005, Naumburg (Saale) – 17
- Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 017/05
Naumburg, den 12. Oktober 2005
(OLG NMB) Vergabeverfahren Justizzentrum "Albrecht der Bär" in Stendal
Der 1. Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 11. Oktober 2005 die sofortige Beschwerde einer Baufirma aus Osterburg gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Landesverwaltungsamts zurückgewiesen.
Der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, ein Eigenbetrieb des Landes, führte im Hinblick auf das oben genannte Bauvorhaben ein Vergabeverfahren durch und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einer in Bad Honnef ansässigen Baufirma zu erteilen. Unter dem 21. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamts, den Landesbetrieb zu verpflichten, ihr den Zuschlag zu erteilen. Dies lehnte die Vergabekammer mit Beschluss vom 10. August 2005 ab.
Der hiesige Vergabesenat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits nicht antragsbefugt, weil ihr aus einem Vergabeverstoß ohnehin kein Schaden entstehen könne. Sie hätte nämlich als Bieterin schon nicht am Verhandlungsverfahren teilnehmen dürfen; jedenfalls hätte ihr Angebot nach der ersten Verhandlungsrunde ausgeschlossen werden müssen. Insbesondere habe sie nicht in der erforderlichen Art und Weise zu dem in Rede stehenden Bauvorhaben vergleichbare Referenzobjekte mitgeteilt. Das Angebot der Beschwerdeführerin hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen, denn ein Entwurf eines sogenannten Forfaitierungsvertrages sei von ihr im Rahmen des Angebots vom 11. April 2005 nicht vorgelegt worden. In inhaltlicher Hinsicht habe der Landesbetrieb nämlich eine zunächst privat vorfinanzierte Bauleistung und eine Ablösung der Vorfinanzierung durch eine Forfaitierung der Mietzinsforderung gefordert. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin ein falsches Vertragsformular gewählt habe.
gez. Ursula Mertens, Ri¿inOLG
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