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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

"OLG NMB" Urteil im Strafverfahren gegen ein Mitglied der linksextremistischen Vereinigung

23.11.2005, Naumburg (Saale) – 22

  • Oberlandesgericht

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 022/05

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 022/05

 

Naumburg, den 23. November 2005

 

"OLG NMB" Urteil im Strafverfahren gegen ein Mitglied der linksextremistischen Vereinigung

Gegen den Angeklagten W. hat seit dem 5. April 2005 vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die Hauptverhandlung stattgefunden. Heute, am 22. November 2005, ist das Urteil verkündet worden. Der Angeklagte W. ist zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Der Angeklagte W., der zur Tatzeit noch Heranwachsender war, war von dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2003 unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Richter des 1. Strafsenats zu der überzeugung gelangt, dass der Angeklagte W. der Beteiligung an den vier Brandstiftungsdelikten in Magdeburg, die Gegenstand der Anklageschrift des Generalbundesanwalts waren, schuldig sind.

Dabei handelt es sich um einen Brandanschlag gegen eine Daimler Chrysler Niederlassung in Magdeburg vom 21. August 2001, bei der zwei PKW der Marke Mercedes ausgebrannt sind, und um einen Brandanschlag in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2002 auf zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom in Magdeburg.

Ferner handelt es sich um zwei versuchte Brandanschläge vom 18. März 2002, die sich gegen das Gebäude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes in Magdeburg gerichtet haben.

Auf die Revision des nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten W. ist das Urteil des

Oberlandesgerichts vollumfänglich aufgehoben worden.

Im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme sind die Richter des 2. Strafsenats nach dem heute verkündeten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Angeklagte W. wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen der Beteiligung an den zwei versuchten Brandanschlägen vom 18. März 2002 strafbar gemacht hat. Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Urteil aus dem Jahr 2003 sind die nunmehr am Strafverfahren beteiligten Richter der Auffassung, dass für den Angeklagten nicht der Strafaufhebungsgrund der freiwilligen Auflösung der terroristischen Vereinigung gilt.

gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin

 

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