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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

"OLG NMB" Immer Probleme mit dem Müll

23.11.2005, Naumburg (Saale) – 21

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 021/05

 

Naumburg, den 3. November 2005

 

"OLG NMB" Immer Probleme mit dem Müll

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat heute, am 3. November 2005,

11.00 Uhr, einen Beschluss in einem Vergabenachprüfungsverfahren aus dem Bereich der Abfallentsorgung (Az.: 1 Verg 9/05) verkündet.

Der Landkreis Bernburg wollte im Hinblick auf die zukünftige Fusion mit dem Landkreis Schönebeck diesem die Abfallentsorgung übertragen, die zuvor durch private Unternehmen geleistet wurde.

Zu diesem Zwecke beschlossen die Kreistage der benachbarten Kreise Bernburg und Schönebeck, eine Zweckvereinbarung zu treffen. Hiergegen wandten sich die privaten Entsorgungsunternehmen, denen der Auftrag entzogen worden war, mit einem vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag gegen den Landkreis Bernburg.

Der Landkreis Bernburg hat sich im Verfahren auf die Wahrung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung berufen und ist der Auffassung, dass Aufgabenübertragungen generell von der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht freigestellt seien.

Mit dem heute verkündeten Beschluss hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts den Nachprüfungsanträgen der Unternehmer im Beschwerdeverfahren stattgegeben. Er hat festgestellt, dass die beabsichtigte Beauftragung des beigeladenen Nachbarlandkreises Schönebeck durch den Landkreis Bernburg im vorliegenden Fall einen vergabepflichtigen Dienstleistungsauftrag darstellt. Liegt ein Beschaffungsvorgang vor, weil eine Kommune am Markt tätig wird, so kann der Anwendungsbereich des Vergaberechts nicht dadurch vermieden werden, dass der Auftrag im Rahmen einer Zweckvereinbarung an eine andere Kommune erteilt wird.

Die Richter des Vergabesenats stellen klar, dass eine interkommunale Zusammenarbeit bei Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Zulässigen grundsätzlich uneingeschränkt möglich ist. Auch die Kommunen unterliegen aber den gesetzlichen Wettbewerbsregeln, wenn sie sich wie ein Unternehmer am Markt betätigen. Dies ergibt sich aus dem funktionalen Unternehmerbegriff des § 99 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Er erfasst alle sich wirtschaftlich betätigenden Rechtsträger, unabhängig davon, ob diese selbst auch öffentlicher Auftraggeber sind.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und steht auch zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Kommunalen Selbstverwaltung nicht im Widerspruch. Denn der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ist grundsätzlich nicht beeinträchtigt, wenn die Kommune am Marktgeschehen teilnimmt. Sofern sie sich in diesem Bereich bewegt, unterliegt auch sie den Regeln, die zur Gewährleistung eines transparenten Wettbewerbsrechts geschaffen wurden. Daher fügt sich das Vergaberecht bei einer Tätigkeit am Markt in die Reihe zulässiger gesetzlicher Beschränkungen der kommunalen Kooperationsfreiheit ein.

 

gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin

 

 

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