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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Terminsnachricht

03.09.2008, Naumburg (Saale) – 5

  • Oberlandesgericht

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 005/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg -

Pressemitteilung Nr.: 005/08

 

 

 

Naumburg, den 21. August 2008

 

 

 

(OLG NMB) Terminsnachricht

 

Datum/Uhrzeit der Verhandlung:

 

22. August 2008, 10.45 Uhr

 

Sitzungssaal der Verhandlung:

 

Oberlandesgericht Naumburg, Saal 400

 

Aktenzeichen:

 

2 U 16/08

 

 

 

Der 2. Zivilsenat wird am 22. August 2008 einen

Fall verhandeln, in dem es um den Umfang der Aufklärungs- und

Beratungspflichten einer Hausbank im Zusammenhang mit einem Zinsswapgeschäft

geht.

 

Die Klägerin, ein zu 100% kommunales

Wasserversorgungsunternehmen, hatte bereits Ende 1999/Anfang 2000 einen ersten

Austausch von Zinszahlungen mit der Beklagten, die seit 1994 ihre Hausbank ist,

vereinbart. Nach Andienung eines weiteren derartigen Geschäftes durch die

Beklagte im Jahre 2004, das nicht zustande kam, vereinbarten die Parteien

schließlich im Juli 2005 das streitgegenständliche Zinsswapgeschäft. Bei

derartigen Zinsswapgeschäften werden feste gegen variable Zinssätze getauscht,

wobei der variable Zins an einen Referenzzins gebunden ist. Mit diesem

derivativen Finanzinstrument beabsichtigte die Klägerin, ihre bestehenden

Zinsbelastungen zu optimieren. Die Marktwerte der Zinsderivate entwickelten

sich negativ. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug der negative Marktwert

ca. 750.00,00 ¿ und  zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in

erster Instanz ca. 570.00,00 ¿. Die Klägerin behauptet nun, bei dem Geschäft

aus dem Jahr 2005 über das bestehende Risikopotential nicht hinreichend

aufgeklärt worden zu sein und begehrt von der Beklagten die Freistellung von

sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Zinsswapgeschäft vom 26./27. Juli

2005 Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 30.000,00 ¿. Die Beklagte begehrt

die Klageabweisung.

 

Durch Urteil vom 21. Januar 2008, Az: 9 O 1989/06,

hat das Landgericht Magdeburg  die Klage abgewiesen und im Wesentlichen

ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin letztlich anlage- und anlegergerecht

aufgeklärt und ihr sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine

verantwortliche Anlageentscheidung notwendig gewesen seien. Hiergegen richtet

sich die Berufung des kommunalen Unternehmens.

 

 

 

gez. Wolter, Pressesprecherin

 

 

 

 

 

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