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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Zulassung der Anklage
wegen Rechtsbeugung endgültig abgelehnt
08.10.2008, Naumburg (Saale) – 7
- Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 007/08
Oberlandesgericht Naumburg -
Pressemitteilung Nr.: 007/08
Naumburg, den 8. Oktober 2008
(OLG NMB) Zulassung der Anklage
wegen Rechtsbeugung endgültig abgelehnt
Mit
Beschluss vom 06.10.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die
sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des
Hauptverfahrens vor dem Landgericht Halle als unbegründet verworfen. Damit
steht fest, dass es gegen die Richter des 3. Familiensenats am
Oberlandesgericht Naumburg kein Verfahren wegen Rechtsbeugung geben wird.
Die
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegen
drei ¿ damalige ¿ Mitglieder des 14. Zivilsenats (zugleich 3. Senat für Familiensachen
) wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei
Entscheidung des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welches auch das
Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht
beschäftigt hatte.
In zwei Beschlüssen vom 8.12. und 20.12.2004 sah die
Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht und
erhob Anklage gegen die drei damals beteiligten Richter. Das Landgericht Halle
ließ jedoch mit Beschluss vom 20.7.2007 diese Anklage nicht zur
Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde
eingelegte.
Nun
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg diese nach weiteren
Ermittlungen als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe,
dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.
Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im
vorliegenden Fall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden.
Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung
eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm
als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196
Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein
überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren
weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen
Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der
Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser
Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung
nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus
sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller
oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung
eines Hauptverfahrens abzulehnen.
Gegen die Entscheidung des 1. Strafsenats ist kein
Rechtsmittel mehr gegeben.
gez. Dr. Tiemann, stellv.
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