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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Zulassung der Anklage
wegen Rechtsbeugung endgültig abgelehnt

08.10.2008, Naumburg (Saale) – 7

  • Oberlandesgericht

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg -

Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

 

 

Naumburg, den 8. Oktober 2008

 

 

 

(OLG NMB) Zulassung der Anklage

wegen Rechtsbeugung endgültig abgelehnt

 

Mit

Beschluss vom 06.10.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die 

sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des

Hauptverfahrens vor dem Landgericht Halle als unbegründet verworfen. Damit

steht fest, dass es gegen die Richter des 3. Familiensenats am

Oberlandesgericht Naumburg kein Verfahren wegen Rechtsbeugung geben wird.

 

 

 

Die

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegen

drei ¿ damalige ¿ Mitglieder des 14. Zivilsenats (zugleich 3. Senat für Familiensachen

) wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei

Entscheidung des Senats in einem  Umgangsrechtsverfahren, welches auch das

Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht

beschäftigt hatte. 

 

 

 

In zwei Beschlüssen vom 8.12. und 20.12.2004 sah die

Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht und

erhob Anklage gegen die drei damals beteiligten Richter. Das Landgericht Halle

ließ jedoch mit Beschluss vom 20.7.2007 diese Anklage nicht  zur

Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde

eingelegte.

 

 

 

Nun

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg diese nach weiteren

Ermittlungen als unbegründet  verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe,

dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.

 

 

 

Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im

vorliegenden Fall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden.

Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung

eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm

als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196

Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein

überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren

weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen

Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der

Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser

Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung

nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus

sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller

oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung

eines Hauptverfahrens abzulehnen.

 

 

 

Gegen die Entscheidung des 1. Strafsenats ist kein

Rechtsmittel mehr gegeben.

 

 

 

gez. Dr. Tiemann, stellv.

Pressesprecher

 

 

 

 

 

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