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Oberlandesgericht Naumburg
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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Genweizen-Fall
25.05.2010, Naumburg (Saale) – 8
- Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 008/10
Oberlandesgericht Naumburg -
Pressemitteilung Nr.: 008/10
Naumburg, den 25. Mai 2010
(OLG NMB) Genweizen-Fall
9 U 116/09 ¿ 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg als Gericht
II. Instanz
11 O 2106/08 ¿ 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg als Gericht
I. Instanz
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat mit Urteil vom
heutigen Tag den Rechtsstreit um ein zerstörtes Genweizenfeld zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Sechs Genfood-Gegner hatten Teile eines Feldes mit gentechnisch
verändertem Weizen zerstört . Das klagende Leibniz-Institut für
Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) in Gatersleben
(Salzlandkreis) hatte behauptet, der Versuch sei hierdurch nicht mehr
verwertbar gewesen. Für die Wiederholung des Versuchs macht das Institut rund 245.000
¿ Schadenersatz geltend. Mit einem Grund- und Teilurteil vom 11. Juni
2009 hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg entschieden, die
Beklagten seien dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, über die Höhe des
Schadens könne noch nicht abschließend entschieden werden. In Höhe von rund
141.000 ¿ aber sei der Schaden nicht nachvollziehbar. Insoweit wurde die
Schadenersatzklage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben sowohl das Leibniz-Institut als auch die
Beklagten erfolgreich Berufung eingelegt. Der Senat ist der Auffassung,
ein Grundurteil hätte noch nicht ergehen dürfen. Zwar stehe fest, dass die Beklagten
bei der Zerstörung des Feldes rechtswidrig gehandelt hätten.
Sie könnten sich nicht darauf berufen, von dem genehmigten Versuch sei eine Gefahr
ausgegangen. Es stehe aber noch nicht fest, ob der Versuch
tatsächlich durch die Zerstörung eines Teils der Pflanzen nicht mehr auswertbar
gewesen ist . Hierzu müssten zunächst Feststellungen getroffen werden.
Anschließend sei gegebenenfalls über die bestrittenen Schadenersatzansprüche
Beweis zu erheben. Der diesbezügliche Vortrag genüge, weshalb das
landgerichtliche Urteil auch aufgehoben und zurückverwiesen worden ist, soweit
die Klage bereits abgewiesen worden war.
Die Revision wurde nicht zugelassen .
Zusatzinformationen:
Teilurteil:
Gemäß § 301 ZPO hat das Gericht, wenn von mehreren in einer Klage
geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur
Endentscheidung reif ist, die Entscheidung durch Teilurteil zu erlassen. Über
einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist,
kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil
ergeht.
Zwischenurteil über den Grund:
Gemäß § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden,
wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das Urteil ist in Betreff
der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch
für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln
sei.
gez. Wolter, Pressesprecherin
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