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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Genweizen-Fall

25.05.2010, Naumburg (Saale) – 8

  • Oberlandesgericht

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 008/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg -

Pressemitteilung Nr.: 008/10

 

 

 

Naumburg, den 25. Mai 2010

 

 

 

(OLG NMB) Genweizen-Fall

 

9 U 116/09 ¿ 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg als Gericht

 

 

II. Instanz

 

11 O 2106/08 ¿ 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg als Gericht

 

I. Instanz

 

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat mit Urteil vom

heutigen Tag den Rechtsstreit um ein zerstörtes Genweizenfeld zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

 

Sechs Genfood-Gegner hatten Teile eines Feldes mit gentechnisch

verändertem Weizen zerstört . Das klagende Leibniz-Institut für

Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) in Gatersleben

(Salzlandkreis) hatte behauptet, der Versuch sei hierdurch nicht mehr

verwertbar gewesen. Für die Wiederholung des Versuchs macht das Institut rund 245.000

¿ Schadenersatz geltend. Mit einem Grund- und Teilurteil vom 11. Juni

2009 hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg entschieden, die

Beklagten seien dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, über die Höhe des

Schadens könne noch nicht abschließend entschieden werden. In Höhe von rund

141.000 ¿ aber sei der Schaden nicht nachvollziehbar. Insoweit wurde die

Schadenersatzklage abgewiesen.

 

Gegen das Urteil haben sowohl das Leibniz-Institut als auch die

Beklagten erfolgreich Berufung eingelegt. Der Senat ist der Auffassung,

ein Grundurteil hätte noch nicht ergehen dürfen. Zwar stehe fest, dass die Beklagten

bei der Zerstörung des Feldes rechtswidrig gehandelt hätten.

Sie könnten sich nicht darauf berufen, von dem genehmigten Versuch sei eine Gefahr

ausgegangen. Es stehe aber noch nicht fest, ob der Versuch

tatsächlich durch die Zerstörung eines Teils der Pflanzen nicht mehr auswertbar

gewesen ist . Hierzu müssten zunächst Feststellungen getroffen werden.

Anschließend sei gegebenenfalls über die bestrittenen Schadenersatzansprüche

Beweis zu erheben. Der diesbezügliche Vortrag genüge, weshalb das

landgerichtliche Urteil auch aufgehoben und zurückverwiesen worden ist, soweit

die Klage bereits abgewiesen worden war.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen .

 

Zusatzinformationen:

 

Teilurteil:

 

Gemäß § 301 ZPO hat das Gericht, wenn von mehreren in einer Klage

geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur

Endentscheidung reif ist, die Entscheidung durch Teilurteil zu erlassen. Über

einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist,

kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil

ergeht.

 

Zwischenurteil über den Grund:

 

Gemäß § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden,

wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Das Urteil ist in Betreff

der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch

für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln

sei.

 

 

 

gez. Wolter, Pressesprecherin

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Oberlandesgericht Naumburg

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06618 Naumburg

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