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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB)
Rehabilitierungsverfahren wegen Aufenthaltes in DDR-Kinderheimen

16.11.2010, Naumburg (Saale) – 13

  • Oberlandesgericht

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 013/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg -

Pressemitteilung Nr.: 013/10

 

 

 

Naumburg, den 16. November 2010

 

 

 

(OLG NMB)

Rehabilitierungsverfahren wegen Aufenthaltes in DDR-Kinderheimen

 

Der heute 55jährige Beschwerdeführer lebte von 1961 bis

1967 in der ehemaligen DDR in verschiedenen Kinderheimen. Wegen dieser

Heimunterbringungen beantragte er im Dezember 2006 seine Rehabilitierung. Der

Antrag wurde von der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts

Magdeburg am 21. Dezember 2007 zurückgewiesen. Die Zurückweisung

begründete das Gericht u. a. mit seiner örtlichen Unzuständigkeit sowie damit,

eine Freiheitsentziehung in Einrichtungen ohne strafenden Charakter unterliege

nicht der Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

wies der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 10.

März 2008 zurück.

 

Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde

der Beschluss am 13. Mai 2009 von der 2. Kammer des Zweiten Senates des

Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an

das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen (2 BvR 718/08). Der Senat für

Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat nun mit Beschluss

vom 22. Oktober 2010 die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, soweit sie

Heimeinweisungen des Betroffenen nach 1966 betraf, aufgehoben und den

Rehabilitierungsantrag des Betroffenen insoweit als unzulässig verworfen. Im

übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Für die Rehabilitierung sei das Landgericht zuständig,

in dessen Bezirk - nach den Bezirksgrenzen der ehemaligen DDR - die Behörde die

Heimeinweisung verfügt habe. Dies sei hier für die nach 1966 erfolgten

Heimeinweisungen außerhalb des Bezirks Magdeburg geschehen. Insoweit sei die

angefochtene Entscheidung unter Verwerfung des diesbezüglichen Antrages

aufzuheben.

 

Die weitergehende Beschwerde sei unbegründet. Der

Aufenthalt in den Kinderheimen von 1961 bis 1966 habe keine mit wesentlichen

Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare

Freiheitsentziehung oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen

Bedingungen dargestellt. Insoweit hätten sich nur Einschränkungen feststellen

lassen, wie sie im Rahmen der allgemeinen Heimerziehung und -aufsicht damals

üblich gewesen seien. Diese Freiheitsbeschränkungen aber würden vom

strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst. Die Anordnung der

Heimerziehung habe auch nicht der politischen Verfolgung gedient. Hintergrund

sei die familiäre Situation des Betroffenen gewesen. Die Unterbringung in den

Kinderheimen habe auch in keinem groben Missverhältnis zum Anlass der

Entscheidung der Jugendhilfe gestanden.

 

2 Ws

Reh 8/10      OLG Naumburg

 

Reh. 

5715/06      LG Magdeburg

 

StrRehaG              Gesetz über die Rehabilitierung und

Entschädigung von

 

Opfern

rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen  

 

im Beitrittsgebiet

 

 

 

gez. Wolter

 

Pressesprecherin OLG

 

 

 

 

 

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