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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
in einem mit der BVVG GmbH geschlossenen Vertrag
12.05.2011, Naumburg (Saale) – 5
- Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 005/11
Oberlandesgericht Naumburg -
Pressemitteilung Nr.: 005/11
Naumburg, den 12. Mai 2011
(OLG NMB) Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
in einem mit der BVVG GmbH geschlossenen Vertrag
Der
Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg muss in einem
Rechtsstreit klären, ob der Landkreis Jerichower Land zu Recht die Erteilung
einer Grundstücksverkehrsgenehmigung versagt hat.
Die BVVG GmbH verkaufte im Rahmen ihrer
Privatisierungstätigkeit an die Antragsteller, die bisher keine Landwirte sind,
ein 2,6 ha großes Ackergrundstück. Die Käufer erhielten im Ausschreibungsverfahren,
nachdem sie das höchste Gebot abgegeben hatten, den Zuschlag. Der Landkreis
versagte anschließend für den Kaufvertrag die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung.
Der vereinbarte Kaufpreis stehe in einem groben Missverhältnis zum
landwirtschaftlichem Verkehrswert in der betroffenen Gemarkung. Hiergegen
wenden sich die BVVG GmbH und die erwerbenden Eheleute mit ihrem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung. Die BVVG GmbH ist der Auffassung, ein Verkauf
unterhalb des höchsten Gebotes stelle bereits eine europarechtlich unzulässige
Subventionierung dar.
Das Landwirtschaftsgericht Stendal hat nach einer
Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen und der Einholung eines
Sachverständigengutachtens ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und
dem landwirtschaftlichen Verkehrswert festgestellt. Auch seien leistungsfähige
Landwirte erwerbswillig. Der Antrag der BVVG GmbH und der Käufer wurde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich deren Beschwerde.
Der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts
Naumburg hat nach mündlicher Verhandlung zunächst beschlossen, ein
Sachverständigengutachten zur Höhe des landwirtschaftlichen Verkehrswertes je zum
Stichtag des notariellen Kaufvertragsschlusses (31. August 2008) und der
Gutachtenerstellung einzuholen.
Hintergrund:
Als ¿landwirtschaftlicher Verkehrswert¿ ist der Wert
anzusehen, der durchschnittlich bei einem Vertrag unter Landwirten gezahlt
würde. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG soll im Interesse einer gesunden Agrarstruktur
spekulative Geschäfte mit landwirtschaftlichen Grundstücken verhindern und
erwerbswillige Landwirte vor überhöhten Preisen schützen.
§ 9 Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
¿(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen
(§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, dass
1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und
Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit
von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem
Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des
Grundstücks steht.¿
2 Ww
12/10 - Senat für Landwirtschaftssachen des OLG Naumburg
4 Lw 4/09
- Landwirtschaftskammer des LG Stendal
gez. Wolter
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