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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

OLG NMB) Zahn um Zahn gezogen - mit oder ohne Einwilligung der Patientin?

12.11.2013, Naumburg (Saale) – 15

  • Oberlandesgericht

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die Revision eines angeklagten Zahnarztes das angegriffene Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

 

Das Amtsgericht Stendal hatte den Angeklagten im November 2012 wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm für zwei Jahre die Berufsausübung untersagt. Auf seine Berufung hatte die 10. kleine Strafkammer des Landgerichts Stendal dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung aus dem Jahr 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auch das Landgericht hatte die Ausübung des Zahnarztberufes für die Dauer von zwei Jahren untersagt.

 

Dieses Urteil gibt - so die Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Naumburg - die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht hinreichend wieder. Die Feststellungen des Landgerichts zur Einwilligung der Patientin in die vorgenommenen Zahnextraktionen seien widersprüchlich. Für die Frage der Strafbarkeit des Vorgehens des Zahnarztes komme es aber gerade ganz entscheidend auf die Reichweite der Einwilligung der Geschädigten an. Das Landgericht habe insoweit zudem bei der Annahme eines vorsätzlichen Handels nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte angegeben hatte, von einer ausreichenden Aufklärung und einer wirksamen Einwilligung der Patientin in die Extraktion von elf Zähnen ausgegangen zu sein. Umgekehrt habe das Landgericht bzgl. der nicht vorgenommenen Verschließung der eröffneten Kieferhöhle eine fahrlässige Körperverletzung angenommen, obwohl hier eine vorsätzliche Begehungsweise nahe läge, nachdem festgestellt worden sei, der Arzt habe in Kenntnis der Behandlungsbedürftigkeit die Geschädigte insoweit gleichwohl nicht behandelt.

 

1 Ss 42/13 OLG Naumburg

105 Ss 172/13 GenStA Naumburggez. Linsenmaier, Pressesprecherin

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